Beratungslehrer
Beratungslehrer sind zuständig für die Vorklärung eines Problemfalls. Sie entscheiden selbstständig, ob eine eigene Bearbeitung möglich ist oder ob die Vermittlung an andere interne oder externe Personen bzw. Stellen erfolgen soll. Sie bieten allen Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften Hilfe und Unterstützung an (z.B. bei Lernschwierigkeiten, bei Verhaltensproblemen, bei Problemen zu Hause). Darüber hinaus führen sie Konfliktbearbeitung mit Klassen und einzelnen Gruppen durch. Basis der Arbeit sind die Grundsätze der Beratung (Hilfe zur Selbsthilfe) und die "Vier Säulen der Beratung": Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, Unabhängigkeit, Verantwortungsstruktur. Voraussetzung für den Einsatz als Beratungslehrer ist die erfolgreiche Teilnahme an der zweijährigen Beratungslehrerweiterbildung.
Didaktische Leitung
Die didaktische Leitung ist zuständig für die Erarbeitung und Weiterentwicklung des didaktischen und pädagogischen Konzepts der Schule. Sie übernimmt zahlreiche Aufgaben, etwa die Entwicklung von Differenzierungsmodellen und Förderkonzepten und die Entwicklung von Grundsätzen zu Lernkontrollen und zur Leistungsbewertung.
Fachbereichsleitung
Die Hauptaufgabe der Fachbereichsleitung besteht darin, die fachlichen, didaktisch-methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Fachunterrichts und seiner didaktischen Weiterentwicklung zu gewährleisten. Sie übernimmt zahlreiche Aufgaben, etwa die Vorbereitung und Leitung der Fachkonferenzen, die Erarbeitung fachspezifischer Konzepte zur Differenzierung und die Information über Wettbewerbe und ihre Betreuung.
Fachkonferenz
Fachkonferenzen werden von der Gesamtkonferenz für einzelne Unterrichtsfächer eingerichtet (z.B. Fachkonferenz Deutsch). Sie entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien sowie die Einführung von Schulbüchern (vgl. § 35 Abs. 1 NSchG).
Gesamtkonferenz
In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten (Schulleitung, Lehrkräfte, Referendare, pädagogische Mitarbeiter, Erziehungsberechtigte, Schülerschaft) in pädagogischen Angelegenheiten zusammen (vgl. § 34 Abs. 1 NSchG). Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Fachgruppe gegeben ist, unter anderem über das Schulprogramm, die Schulordnung, die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse und die Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung (vgl. § 34 Abs. 2 NSchG).
Gleichstellungsbeauftragte
Gleichstellungsbeauftragte sind an allen organisatorischen, personellen und sozialen Maßnahmen zu beteiligen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit berühren können. Sie wirken bei der Durchführung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) mit und überwachen die Einhaltung der Vorschriften, etwa die Ausschreibung von Stellen und die paritätische Besetzung aller Gremien.
Jahrgangsleitung
Der Jahrgangsleitung obliegt die Koordination und die Weiterentwicklung der pädagogischen und organisatorischen Arbeit in einem Jahrgang. Sie übernimmt zahlreiche Aufgaben im Jahrgang, etwa die Leitung der Jahrgangskonferenzen und die Koordinierung der Lernkontrollen im Jahrgang.
Klassenkonferenz
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte, die Koordinierung der Hausaufgaben, die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler, wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen (vgl. § 35 Abs. 2 NSchG).
Schulelternrat
Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften (vgl. § 90 Abs. 1 NSchG). Er wirkt unter anderem im Schulvorstand, in der Gesamtkonferenz und in den Fachkonferenzen mit. Hierbei nimmt er die Informations- und Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten auf Schulebene wahr. Er ist damit das Bindeglied zwischen Eltern, Schulleitung und Schulträger.
Schulleiter
Der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (vgl. § 43 Abs. 1 NSchG). Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht, trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung und sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung (vgl. § 43 Abs. 2 NSchG). Er entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz, der Schulvorstand oder eine Fachgruppe zuständig ist (vgl. § 43 Abs. 3 NSchG). Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Insbesondere vertritt er die Schule nach außen (vgl. § 43 Abs. 4 NSchG).
Schulvorstand
Im Schulvorstand wirken Schulleiter, Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerschaft zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten (vgl. § 38a Abs. 1 NSchG). Der Schulvorstand entscheidet unter anderem über den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und die Ausgestaltung der Stundentafel (vgl. § 38a Abs. 3 NSchG).
Sek-I-Bereichsleitung
Die Leitung des Sekundarbereichs I koordiniert die Arbeit der Jahrgänge 5 bis 10 an einer Gesamtschule und nimmt bereichsbezogene Aufgaben der Schulleitung wahr. Sie übernimmt zahlreiche Aufgaben im Sekundarbereich I, etwa die Leitung bereichsbezogener Teilkonferenzen, die Beratung und Organisation im Hinblick auf den Wahlpflichtbereich und die Koordinierung berufsorientierender Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Fachbereichsleitung AWT.
Sek-II-Bereichsleitung
Die Leitung des Sekundarbereichs II trägt die Verantwortung für die Arbeit im Sekundarbereich II an einer Gesamtschule. Sie übernimmt zahlreiche Aufgaben in diesem Bereich, etwa die Leitung der Konferenzen für den Sekundarbereich II, die Bildung der Kurse, die Erstellung des Klausurenplans, die Weiterentwicklung des pädagogisch-didaktischen Konzepts im Sekundarbereich II, die Schullaufbahnberatung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang in den Sekundarbereich II sowie die Meldungen zum Abitur und die Überprüfung der Zulassungen.
Sozialpädagogin
Unsere Sozialpädagogin steht neben den Beratungslehrern als weitere Ansprechpartnerin allen Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften zur Verfügung. Sie ist immer dort im Einsatz, wo Kinder und Jugendliche Unterstützung brauchen. Sie hilft beispielsweise bei Verhaltensauffälligkeiten, Erziehungsfragen und Schulproblemen. Sie ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Stellvertretende Schulleiterin
Die Stellvertretende Schulleiterin ist die permanente Vertretung des Schulleiters. Sie unterstützt den Schulleiter darin, die Leitgedanken der eigenverantwortlichen Schule zu entwickeln und umzusetzen. Sie vertritt diesen im Falle seiner Abwesenheit. Sie setzt in Abstimmung mit dem Schulleiter Impulse und übernimmt Führungsaufgaben.
Vertrauenslehrer
Vertrauenslehrer sind besondere Vertrauenspersonen für Schülerinnen und Schüler. Sie sind Ansprechpartner bei Problemen innerhalb und außerhalb der Schule. Sie hören sich die Probleme der Schülerinnen und Schüler an und versuchen Abhilfe zu schaffen. Außerdem beraten sie die Schülervertretung der Elisabeth-Belling-Gesamtschule.